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***   Moxibustion, Schröpfen und Gua Sha können von Shiatsu- und Tuina PraktikerInnen angewendet werden

Seit der Massage-Verordnung 2003 hat sich die Ausrichtung des Gesundheitsministeriums merklich geändert. Ging es früher darum, ob bestimmte Methoden grundsätzlich dem ärztlichen Tun vorbehalten sind und damit gewerblich nicht angewendet werden dürfen, so gehen die Auskünfte derzeit in eine deutlich pragmatischere Richtung.

Sofern eine Methode oder Anwendung im Rahmen eines Gewerbes ausgeübt wird und der (insbesondere) ärztliche Vorbehalt nicht verletzt wird, ist diese vom Gewerbeumfang gedeckt. Das hat das Wirtschaftsministerium in Bezug auf Moxibustion, Schröpfen und Gua Sha am 30. Juni 2017 festgehalten:

Sofern bei der Ausübung der im Betreff genannten Anwendungen nicht in den Vorbehaltsbereich insbesondere des ärztlichen Berufes (siehe 2 Ärztegesetz sowie den Ausnahmetatbestand des 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994) eingegriffen wird, sind nach Dafürhalten des ho. Bundesministeriums die Anwendungen vom Gewerbeumfang des Gewerbes Massage eingeschränkt auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu als gedeckt anzusehen. Dies gilt auch für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik.

Das bedeutet, dass Shiatsu- und Tuina PraktikerInnen Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha im gewerblichen Rahmen anwenden und auch bewerben können.

Quelle: Shiatsu-Newsletter 253, 1. Juli 2017 von Dr. Eduard Tripp



*** Gesetze und Verordnungen
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Massage-Verordnung Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 02.07.2017
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002472&ShowPrintPreview=True
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2017/20