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Bacopa SchiedlbergNebenstehendes Foto zeigt die Übergabe des Cert-NÖ durch die NÖ Landesrätin Frau Dr. Bohuslav und Herrn Univ. Prof. Dr. Jütte am 9. Sept. 2007 im niederösterreischischen Landhaus an Mag. Walter und Regina Fehlinger


2003 wurde das Bacopa Bildungszentrum mit dem Qualitätssiegel des Landes O.Ö. für Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen zertifiziert.
oeak-logo2005 Approbation der BACOPA BILDUNGSZENTRUM-BACOPA ÄRZTEGESELLSCHAFT für das ÖÄK-Diplom Komplementäre Medizin Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie der Österreichischen Akademie der Ärzte
Seit 2006 sind wir in der Liste der anerkannten Bildungsträger (Weiterbildungskonto) des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds "waff" aufgeführt
Seit 2007 sind wir auch auf der Liste der anerkannten Bildungsträger des Landes NÖ "Cert-NÖ".

Seit November 2009 anerkannter Bildungsträger in Kärnten.

Für Detailauskünfte zu den Förderungen wenden Sie sich bitte an:

Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Gewerbe
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-149 00
Fax (+43 732) 7720-21 17 85
E-Mail: bildungskonto@ooe.gv.at

Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff)
Nordbahnstraße 36, A-1020 Wien
Tel.: 01-21748-0
Fax: 01-21748-999
E-Mail: waff@waff.at

NÖ ArbeitnehmerInnen-Hotline
NÖ Landesregierung, Tor zum Landhaus, EG TOP 3, 3109 St. Pölten
Tel: 02742-9005-9555
E-Mail: bildungsfoerderung@noel.gv.at

Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1, A-9021 Klagenfurt
Tel.: 050-536-0
E-Mail: anf@akktn.at

Richtlinien für die Arbeitnehmer/innen-Förderung durch ein Bildungskonto des Landes OÖ für den Zeitraum 2010-2014

1. Bereich und Umfang der Förderung
(1) Mit dem Bildungskonto wird die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung gefördert.
(2) Die Richtlinien für die "Arbeitnehmer/innen-Förderung durch das Bildungskonto des Landes OÖ für den Zeitraum 2010-2014" treten mit 01.01.2010 in Kraft.
(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinien erfolgt nach Maßgabe der im
jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel. Im Übrigen gelten, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der "allgemeinen Förderungsrichtlinien" des Landes OÖ.
(5) Stichtag für alle richtliniengemäßen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmereigenschaft, Hauptwohnsitz) ist der Beginntag der Fortbildung.

2. Geförderter Personenkreis
Gefördert werden
(1) Arbeitnehmer/innen, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende
Personen
(2) Arbeitnehmer/innen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
(3) Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld
hatten und Kinderbetreuungsgeld beziehen
(4) Wiedereinsteiger/innen nach dem Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend
gemeldet sind und keine Leistungen des AMS erhalten
(5) geringfügig Beschäftigte
(6) Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe beziehende Personen
(7) Freie Dienstnehmer/innen
(8) Personen mit einem akademischen Abschluss, sofern ihr Einkommen monatlich
nicht mehr als 1.500,00 Euro brutto beträgt
(9) Ein-Personen-Unternehmen mit maximal 2 geringfügig Beschäftigten oder 2
Lehrlingen (in Summe max. 2 Personen).

3. Fördervoraussetzungen
(1) Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich.
(2) Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet sind.
(3) Für die in Anspruchnahme einer Förderung ist die Absolvierung von 75 % der Bildungsmaßnahme erforderlich.

4. Förderungshöhe
(1) Die maximale Gesamtförderhöhe für den Zeitraum 2010 bis 2014 beträgt:
(2) Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 50 % der Kurskosten bis zur jeweiligen maximalen Gesamtförderhöhe gefördert.
(3) Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 70 % der Kurskosten bis zur jeweiligen maximalen Gesamtförderhöhe gefördert für Personen - ohne formalen Bildungsabschluss (Ungelernte)
- mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (Wiedereinsteiger/innen)

5. Auszahlung
(1) Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten abzüglich von Dienstgeber oder sonstigen Zuschüssen. Zuschüsse für Bildungsmaßnahmen von gesetzlichen oder sonstigen Interessensvertretungen werden im Rahmen der Förderung des Oö. Bildungskontos jedoch nicht berücksichtigt.
(2) Eine Förderung erfolgt nach - Kursabschluss
- Vorlage des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und Vorlage von Teilnahme- und Zahlungsbestätigung. Über Aufforderung des Fördergebers sind eventuell weitere Unterlagen vorzulegen und
- muss der Antrag bis spätestens 6 Monate nach Ende des Kurses bzw. Ablegung der Abschlussprüfung eingebracht werden.

Allgemeines Bildungskonto
Spezielles Bildungskonto
Bildungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung
Bildungsmaßnahme mit Abschlusszeugnis (-prüfung)
50 %
max. 900 Euro bis zu
max. 1.800 Euro gesamt
70 %
max. 1.300 Euro bis zu
max. 2.200 Euro gesamt
(3) Das Antragsformular steht auf der Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) zur Verfügung.
6. Nicht gefördert werden
(1) Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind (Ausnahmen siehe Pkt. 2.),
(2) alle Studien an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium),
(3) der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung,
(4) Kurskosten unter 90 Euro. (5) Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren.
7. Förderung in Härtefällen
Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa in Fällen unzumutbarer sozialer Härte, kann der/die Referent/in ohne Bindung an die sonst gültigen Richtlinien über eine Förderung entscheiden.
8. Kontrolle und Rückerstattung
Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Förderungsmittel sind zur Gänze rückzuerstatten, wenn der/die Förderwerber/in den Förderbetrag nicht widmungsgemäß verwendet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger, unvollständiger oder wahrheitswidrigen Angaben gewährt wurde.
Quelle: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-2FC7A074-69B571DD/ooe/hs.xsl/13647_DEU_HTML.htm